Arbeitsgemeinschaft der
Schulleiter
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Förderstufe II: Schüler, die so gravierende Einschränkungen ihrer geistigen, sensorischen, sozial-emotionalen und motorischen Entwicklung haben, daß sie dauernder Pflege und Unterstützung bedürfen
I. Derzeitige Situation
1. Seit der Überleitung der in Einrichtungen der Spastikerhilfe beschulten Schüler im Schuljahr 1989/90 ( in der Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin wurde das Recht dieser Schüler auf schulische Förderung bestätigt) ist die Anzahl dieser Schüler mit einem
Förderbedarf der Stufe I und
der Stufe II ständig gestiegen.
Schwerstbehinderte Schulanfänger werden vor allem in Schulen für Geistigbehinderte auf-
genommen. Außerdem hat sich diese Schülergruppe verändert:
1.1 Die gesundheitliche Situation dieser Kinder hat sich erheblich verschlechtert (Zunahme von extrem Frühgeborenen, die das Schulalter erleben; Zunahme medizinischer Anteile der zu leistenden Versorgung sowie Bereithalten von Notfallmedizin, Kathetisieren, Sondieren und umfassende Pflegeleistungen).
1.2 Der Anteil der Schüler ohne ausreichende Kommunikationsmöglichkeit ist gestiegen (Folge der Integrationspolitik?). Eine Folge von nicht gelungener Verständigung sind gravierende Verhaltensprobleme (Auto- und Fremdaggressionen), wodurch die Lerngruppe und das Personal erheblich belastet sind.
1.3 Anstieg von Hyperaktivität bei fehlendem Gefahrenbewußtsein; Gründe liegen im Syndrom (Stoffwechselstörungen) und bei fehlender fachgerechter Frühförderung (Überforderung des Elternhauses).
2. Die Qualität schulischer Förderung hängt an der personellen Ausstattung. Der Bedarf der Schule für Geistigbehinderte an einer quantitativ und qualitativ ausreichenden personellen Besetzung ergibt sich aus der Besonderheit der Schülerschaft und den rechtlichen Vorgaben.
2.1 Die Umsetzung von Aufgaben und Zielen des Unterrichts (Rahmenplan) erfordert ein fundiertes Fachwissen und können.
Neueinstellungen von Lehrern an Sonderschulen erfolgten in den letzten Jahren vornehmlich an die allgemeine Schule, während die Sonderschulen Lehrer aus Umsetzungen aus dem Überhang erhielten.
2.2 Viele Unterrichtsinhalte können nur mit einer 3-fach-Besetzung der Klasse erarbeitet werden (Differenzierung, Handführung u.a. bei einem durchgängig erforderlichen handlungsorientiertem Vorgehen).
2.3 Pflegemaßnahmen und Betreuung hochgradig gefährdeter Schüler bedürfen einer 1:1 bzw. 1:2 Zuordnung. Dadurch entstehen Probleme bei der ständigen Aufsichtspflicht.
3. Ein dem gesetzlichen Arbeitsschutz gerecht werdender Arbeitsplatz " Schule für Geistigbehinderte" muß räumliche und sächliche Bedingungen erfüllen
3.1 Nicht alle Schulen verfügen in ausreichender Anzahl über die notwendigen Einbauten und Hilfsmittel (Aufzug, Lifter, hydraulische Pflegeliegen...), um die Gesundheit der Mitarbeiter nach heutigem Standard zu schützen.
3.2 Nicht alle Schulen verfügen über ein ausreichendes Raumangebot, um sowohl alle unterrichtlichen Aufgaben zu verwirklichen als auch den Mitarbeitern eine spannungsfreie Pause zu verschaffen (Mehrfachnutzung vieler Räume).
3.3 Ein dringend notwendiges Angebot für den Arbeitsschutz des Personals ist die Supervision. Grenzen der Belastbarkeit des Personals werden u. a. durch moribunde Situationen von Schülern (Todesfälle im Schulalter/in der Schule) bedingt durch die geringe Lebenserwartung von Schülern und durch zusätzliche Erkrankungen von Schülern aus dem psychiatrischen Formenkreis erreicht.
4. Die Grenzen der Beschulbarkeit für Schüler der Förderstufen werden auch erreicht, wenn
ein therapeutisches Team mit regelmäßiger Fachaufsicht der Schulärztin nicht vor Ort ist.
Die Therapeuten werden neben der Durchführung von Therapien vor allem für die Einführung der Pädagogen in das Handling (wie kann dieses Kind sitzen, essen, stehen, greifen ...?) und für die Auswahl, Anpassung und Pflege der Hilfsmittel der Schüler benötigt.
Die veränderte gesundheitliche Situation der Schüler erfordert ein verändertes pädagogisches Konzept.
1. Anerkennung und Realisierung der 5er Frequenz und der vollen Betreuerstelle für die Schüler der Förderstufe II (entsprechend des Abgeordnetenhausbeschlusses vom 26. 10. 89; s. Drucksache Nr. 11/334 und 11/400).
2. Bei Neueinstellungen müssen vorrangig Lehrer an Sonderschulen an den Sonderschulen für Geistigbehinderte eingestellt werden.
3. Die therapeutische Versorgung muß an der Schule angesiedelt sein/bleiben.
4. Die Pflichtübertragung hinsichtlich des Arbeitsschutzes an die Schulleiter kann unter den derzeitigen Bedingungen nicht von den Schulleitern übernommen werden.