Arbeitsgemeinschaft der
Schulleiter
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Pädagogen als Krankenpfleger?
Zur Problematik der medizinischen Versorgung schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher in der Schule
Die folgenden Ausführungen beschreiben ein Problem, das zunehmend die Arbeiten an Sonderschulen belastet, seit einigen Jahren zum Konfliktfall wird und somit Lösungswege, gestützt durch politische Entscheidungen, herausfordert. Dieses Problem soll am Beispiel der Situation an Schulen für Geistigbehinderte in Berlin beschrieben werden. Es besteht aber gleichermaßen an Schulen für Körperbehinderte, an Schulen für Sinnesbehinderte und an allgemeinen Schulen soweit sie schwerstbehinderte Kinder beschulen.
Schüler mit Mehrfachbehinderungen in der Schule für Geistigbehinderte
Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung in der Fassung vom 20.Juni 1991 in Verbindung mit der VO Sonderpädagogik vom 13.Juli 2000 werden alle schulpflichtigen Kinder und Jugendliche unabhängig von der Schwere ihrer Behinderung in der allgemeinen oder in der Sonderschule beschult.
Seit der Überleitung der bis dahin in der Spastikerhilfe beschulten Schüler im Schuljahr 1989/90 ist der Anteil der Schüler mit Mehrfachbehinderung ständig gestiegen. Er beträgt heute in einigen Schulen für Geistigbehinderte bereits 50%. An der Schule für Geistigbehinderte werden diese Schüler in den Förderstufen I und II gefördert. Dazu wird in der VO Sonderpädagogische Förderung" ausgeführt: Zur Förderstufe I werden Schüler zugeordnet, die in mindestens zwei Förderschwerpunkten sonderpädagogischer Förderung bedürfen. Zur Förderstufe II werden Schüler zugeordnet, die so gravierende Einschränkungen ihrer geistigen, sensorischen, sozial-emotionalen oder motorischen Entwicklung haben, dass sie zu einer selbständigen Lebensbewältigung nicht in der Lage sind und dauernder Pflege und Unterstützung bedürfen."
Zusätzlich zu dem intensiven sonderpädagogischen Förderbedarf dieser Gruppe besteht ein hoher Bedarf an pflegerischen und krankenpflegerischen Maßnahmen. Kontinuierliche Medikamentengabe, Bereithalten von Notfallmedizin, Katheterisieren, Sondieren und umfassende Pflegeleistungen werden in Schulen und Klassen für Geistigbehinderte immer mehr zur Regel.
Ergebnis einer informellen Umfrage über pflegerische und krankenpflegerische Maßnahmen in Schulen und Klassen für Geistigbehinderte
Um diese pflegerischen und krankenpflegerischen Maßnahmen differenzierter zu erfassen, wurden Sonderschulen, die Kinder und Jugendliche mit Mehrfachbehinderungen beschulen, nach Art und Häufigkeit der pflegerischen und krankenpflegerischen Maßnahmen befragt. Bei den befragten Schulen handelte es sich um alle Schulen für Geistigbehinderte in Berlin (öffentliche und private) sowie die Toulouse-Lautrec-Schule für Körperbehinderte, die Paul-und Charlotte-Kniese-Schule für sehbehinderte und mehrfachbehinderte sehgeschädigte Kinder und Jugendliche und die Johann-August-Zeune-Schule für Blinde. Die zuletzt genannten Schulen wurden nur mit ihrem Anteil an geistigbehinderten Schülern in die Umfrage einbezogen. Insgesamt handelt es sich um 2162 Schüler mit geistiger Behinderung an den o.g. Sonderschulen.
Der zu Grunde gelegte Maßnahmenkatalog wurde dem Bericht über die therapeutische Versorgung behinderter und schwerbehinderter Kinder und Jugendlicher insbesondere im Schulbereich" (Drucksache 13/114 Abgeordnetenhaus von Berlin, Januar 1996) entnommen. Dort wurde er unter der Überschrift Kranken-bzw.kinderkrankenpflegerische Aufgaben" angeführt; er sollte die Notwendigkeit von therapeutisch/krankenpflegerisch ausgebildetem Personal am Förderzentrum Lichtenberg (Carl-von-Linné-Schule für Körperbehinderte) dokumentieren und damit den weiteren Erhalt des Personalschlüssels für medizinisches Personal sichern.
Die Befragung der o.g. Sonderschulen erbrachte folgendes Ergebnis:
Maßnahme lt.Katalog Anzahl der Schüler pro Maßnahme
intermittierendes Katheterisieren 12
Inkontinenzversorgung 484
Intimhygiene 394
Pflege der Stomaöffnungen 29
Ständige med.Hautpflege bei bestehendem
Dekubitus sowie zur Dekubitusprophylaxe 83
Inhalationen mit Medikamenten 23
Verabreichung von Medikamenten 422
Reinigung der Trachealkanüle
und Absaugen der Sekrete 6
Als Maßnahmen außerhalb des vorgegebenen Maßnahmekatalogs wurden von den Schulen zusätzlich genannt: Ernährung über Sonde und Sondenpflege, Handhabung von Orthesen, behinderungsgerechte Lagerung, Betreuung von Diabetikern, Beachten von Diäten, Behandlung von Neurodermitis, Wundversorgung im Zusammenhang mit Unfällen durch autoaggressive Handlungen, Ruhigstellung von Kindern bei selbst-und fremdaggressiven Anfällen, Medikamentengabe in Notfällen, pflegerische Maßnahmen bei schweren cerebralen Anfällen, Abklopfen und Massage zur Unterstützung des Schleimabflusses,Verabreichen von Sauerstoff in Notsituationen.
Das Ergebnis der Umfrage bedarf aber noch weiterer Kommentare:
Alle befragten Schulen nannten mindestens 4 krankenpflegerische Maßnahmen, 3 Schulen führten 9 bzw.10 Maßnahmen an; der vorgegebene Maßnahmenkatalog reicht sogar nicht einmal aus; die o.g. Ergänzungen zeigen dies.
Die Anzahl der Schüler allein sagt nichts aus über die Belastung des Personals. Es ist aber davon auszugehen, dass jede der angeführten Maßnahmen bei jedem der betroffenen Schüler mehrmals am Tag ausgeführt werden muss. Erst daraus ergäbe sich die tatsächliche Arbeitsbelastung. Eine Schule führte an, dass mit 40 Schülern täglich insgesamt 447 krankenpflegerische Maßnahmen durchgeführt werden müssen (durchschnittlich 2-3 Verrichtungen je Schüler pro Tag).
Die Anzahl der Schüler allein sagt auch noch nichts aus über die Umstände, unter denen die jeweilige Maßnahme erfolgt: Das Sondieren eines Kindes mehrmals am Tag wird erschwert, wenn keine höhenverstellbare Liege vorhanden ist; die mehrmals täglich notwendige Medikamentengabe bei einem auto-oder fremdaggressiven Kind in einer Klasse mit 6-8 anderen geistigbehinderten Schülern bedeutet Schwerarbeit für das Personal.
Die angeführten Maßnahmen und die Anzahl der betroffenen Schüler allein lassen nicht notwendigerweise auf eine mangelhafte Versorgungsmöglichkeit der Schülerschaft schließen. Die ergibt sich erst aus der personellen Situation an den Schulen.
Personelle Situation an den Schulen für Geistigbehinderte
Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit schwerer und schwerster Mehrfachbehinderung in die Schulen für Geistigbehinderte wurden Betreuer zusätzlich zu (Sonderschul)Lehrern und Pädagogogischen Unterrichtshilfen in den Schuldienst eingestellt. Eine dem Personenkreis von schwerstbehinderten Schülern entsprechende Ausbildung wurde nicht vorausgesetzt, sie ist auch nicht vorgesehen. Als Aufgabengebiet für Betreuer wurde u.a. festgelegt: ...Hilfen beim Essen, Begleitung der Kinder zu den Toiletten, Windeln, Waschen sowie Monatshygiene, Beaufsichtigung der Medikamenteneinnahme, Hilfe beim An-und Ablegen von orthopädischen Hilfsmitteln, erste Hilfe bei kleineren Unfällen...." (Senator für Inneres: Eingruppierung der Betreuer(innen) in Klassen/Schulen für geistigbehinderte Kinder, 17.5.1987). Die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe wurden ausdrücklich als Hilfsdienste formuliert; die tarifliche Eingruppierung war entsprechend VII BAT, nach mehrjähriger Bewährung VI b BAT. Es wurde deshalb hinzugefügt: Angestellte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Erzieher, Krankenpflegeperson....haben bei Wahrnehmung der genannten Tätigkeiten keine ihrer Berufsausbildung entsprechenden Aufgaben auszuüben und sind deshalb nicht etwa in Vgr. VI b BAT/ Vgr. Vc BAT eingruppiert; es ist also unzweckmäßig, sie für eine solche Aufgabe einzusetzen."
Also: Keine kompetente Hilfe bei krankenpflegerischen Aufgaben, aber Hilfe bei pflegerischen Aufgaben, - wenn Betreuer in der benötigten Zahl vorgesehen wären.
Die Personalzumessung Betreuer/Schüler entspricht aber nicht den tatsächlichen Schwierigkeiten:
Für 6 Kinder mit Förderstufe-I- Eingruppierung gibt es zusätzlich zu Lehrer und Pädagogische Unterrichtshilfe eine halbe Betreuerstelle; für 5 Kinder mit Förderstufen-II-Eingruppierung ist 1 Betreuer vorgesehen. Diese Personalzumessung von einem Betreuer gilt jedoch z.Z. immer noch erst für 13 Klassen insgesamt in Berlin, obwohl alle Schulen für Geistigbehinderte viele Kinder mit schwerster Mehrfachbehinderung beschulen.
Über Personal mit krankenpflegerischer Ausbildung verfügt bisher jedoch keine Schule für Geistigbehinderte, und dies, obwohl täglich in allen Schulen krankenpflegerische Maßnahmen durchgeführt werden und werden müssen, damit das Recht auf Schule für alle Schüler eingelöst werden kann. Lehrer, Erzieher, Betreuer betreiben Krankenpflege, ohne dafür ausgebildet zu sein. Zu diesen krankenpflegerischen Maßnahmen können Pädagogen zwar nicht verpflichtet werden. Diese folgenreichen Maßnahmen erfolgen - ein im deutschen Schulwesen ungewöhnlicher Fall - auf der Basis der Freiwilligkeit. Das heißt: Da es kein ausgebildetes Krankenpflegepersonal an den betroffenen Schulen Berlins gibt, übernehmen dafür nicht ausgebildete Pädagogen diese Aufgabe. Kommt ein Kind dabei zu Schaden, könnten sie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Haftung herangezogen werden. Eine solche mögliche Situation ist kein ängstliches Phantasieprodukt: Personelle Unterbesetzung einerseits und zwingende Notwendigkeit von bestimmten krankenpflegerischen Maßnahmen andererseits können zu falschem Handeln oder Unterlassungen führen, die Personenschäden zur Folge haben können. Es ergibt sich die unerträgliche Situation, dass letztlich die Bereitwilligkeit des Personals zu krankenpflegerischen Maßnahmen in Ausnahmesituationen als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.
Es gibt ein unabdingbares Grundrecht jedes Menschen auf Schulbildung, zu dem wir uns als Pädagogen eindeutig bekennen, aber es gibt eine - gerade deshalb nicht länger hinnehmbare - Diskrepanz zwischen Bildungspolitik und Personalpolitik:
Es ist nicht verantwortbar, Kinder und Jugendliche einerseits der Schulpflicht zu unterstellen, aber andrerseits ihren medizinischen und krankenpflegerischen Ansprüchen nicht zu entsprechen.
Es lässt sich auch nicht mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vereinbaren, wenn dieser von seinem pädagogischen Personal stillschweigend Leistungen erwartet, die eine krankenpflegerische Ausbildung voraussetzen, und ihnen im Schadensfall nicht einmal Schutz vor Haftung gewährt.
Es ist auch gegenüber den Eltern der Kinder nicht zu verantworten, wenn ihre Kinder für schulpflichtig erklärt werden, aber ihnen nicht gesagt wird, dass die notwendige Krankenpflege nicht kompetent gegeben ist.
Konsequenzen
Für eine verantwortbare Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit schweren Mehrfachbehinderungen ist erforderlich:
Die Realisierung des Betreuerschlüssels von einem Betreuer für 5 schwerstmehrfachbehinderte Kinder für alle Förderstufen II
Schaffung eines Personalschlüssels für medizinisches Personal an Schulen für Geistigbehinderte, Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Sinnesbehinderte und allgemeine Schulen, soweit sie schwerstbehinderte Kinder beschulen (Beispiel: Carl-von-Linné-Schule Lichtenberg)
Bereitstellung von Fachpersonal (z.B. Heilerziehungspfleger) an den o.g. Schulen und/oder
entsprechende Fort-und Weiterbildung von pädagogischem Personal und Veränderung der Arbeitsplatzbeschreibung
Jutta Voigt
Arbeitsgemeinschaft der Schulleiter
an Schulen für Geistigbehinderte